Schulrecht

Leistungsfeststellungen (=Prüfungen) und Leistungsbeurteilung (=Note)

Schularbeiten (§ 7 LBVO)

Kalender aller SA bis Mitte Okt. für das Winter-, bis Anfang März für das Sommersemester; Stoffgebiet 1 Wo vor der SA bekanntgeben, kein Stoff der letzten beiden U-Stunden; keine reguläre SA in der 5. Std. oder am Na; keine SA nach mehr als 2 freien Tagen, keine 3 SA innerhalb von 8 Tagen (zB Mi, Fr, Mi nä Wo ist nicht möglich); Rückgabe der SA innerhalb 1 Wo*; Wh der SA innerhalb von 14d, wenn mehr als die Hälfte Ng ist. Bei Wh einer SA zählt die bessere Note.

 

Schriftliche Überprüfungen (§ 8 LBVO) (kurz Test genannt, wobei ein Vokabel-„Test“ kein Test in diesem Sinne darstellt)

Festlegung mind. 2d vor dem Test; Test wird spätestens am Tag des Schreibens in WebUntis festgehalten; Rückgabe des Tests innerhalb 1 Wo*; Wh des Tests innerhalb von 14d, wenn mehr als die Hälfte Ng ist. Wenn eine Wh nicht möglich ist, gilt das Ergebnis nur als Informationsfeststellung und wird nicht in die Note eingerechnet; für ein Fach gilt:

  • U-Stufe: Ein Test dauert max. 15‘; In Summe max. 30‘ Tests/Sem. (zB 2 Tests à 15‘ oder 3 Tests à 10‘);
  • O-Stufe: Ein Test dauert max. 20‘; In Summe max. 50‘ Tests/Sem. (zB 2 Tests à 20‘ + 1 Test à 10‘);
  • keine 2 Tests an einem Tag, insbesondere nicht Test und SA an einem Tag; keine Tests in Fächern, in denen SAs geschrieben werden. Keine 4 Tests + SA innerhalb von 8d.

 

Mündliche Prüfung (§ 5 LBVO) (= die „angesagte“, „große“ mündliche Prüfung (mPr))

Festlegung mind. 2d vor der Prüfung; Die mPr dauert max. 10‘ in der U-Stufe, max. 15‘ in der O-Stufe; sie umfasst  mind. 2 unabhängige Fragen; nur während der U-Zeit; S kann pro Sem. 1 mPr zeitgerecht beantragen; über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum zurückliegen, kann eingehender geprüft werden, über solche Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden und nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, kann nur übersichtsweise geprüft werden; es gibt keine mPr über den gesamten Semesterstoff, schon gar nicht über den gesamten Jahresstoff;  keine mPr, die vom L angesagt wurde, nach mehr als 2 freien Tagen; für S der U-Stufe: keine mPr, wenn am gleichen Tag schon eine SA oder ein Test stattfindet, nicht 2 mPr an einem Tag

 

Mündliche Übungen (§ 6 LBVO) (=Referate)

Festlegung mind. 1 Wo vor dem Referat, U-Stufe: max. 10‘, O-Stufe max. 15‘

 

Allgemeines 

Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen; S-Verhalten hat keinen Einfluss auf die Note in einem Fach; wenn ein S sachlich eine andere Meinung als der L vertritt, hat das keinen Einfluss auf die Note; nur so viele Prüfungen (=Leistungsfeststellungen) ansetzen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung (=Note) notwendig sind.

 

Abkürzungen, Bemerkungen

LBVO ... Leistungsbeurteilungsverordnung, SA … Schularbeit, mPr ... mündliche Prüfung, d … Tag(e),  10‘ … 10 Minuten, Wo … Woche, Ng … Nicht genügend, Wh … Wiederholung

*: kann mit Genehmigung der Direktion auf 2 Wo gestreckt werden

 

Zusammengefasst von Georg Konzett, 23.01.2017. Quellen: LBVO und Lehrerhandbuch 2015/16 von Quin-Reichenauer 

 

Grundlagen

 

  • Gesetze (u. a.) 
    • Schulorganisationsgesetz (SchOG) (genauere Erklärung siehe weiter unten)
    • Schulunterrichtsgesetz (SchUG) (genauere Erklärung siehe weiter unten)
    • Schulzeitgesetz (SchZG)
    • Schulpflichtgesetz

     

  • Verordnungen (u. a.) 
    • Leistungsbeurteilungsverodnung (LBVO)
    • Reifeprüfungsverordnung AHS (RPVO)
    • Lehrpläne

     

  • Erlässe (gewöhnlich in Rundschreiben dargelegt)

Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen:

Gesetz/Verordnung/ErlassKurzbezeichnung, Links von der HP des bmbf
SchulorganisationsgesetzSchOG
SchulunterrichtsgesetzSchUG
SchulzeitgesetzSchZG
SchulpflichtgesetzSchPG
LeistungsbeurteilungsverordnungLBVO
Reifeprüfungsverordnung AHSRPVO
Lehrpläne für die AHSLink dazu
Frühwarnsystem und FrühinformationssystemRundschreiben Nr. 1/2005
AufsichtserlassRundschreiben Nr. 15/2005
Durchführungserlass zum ReligionsunterrichtRundschreiben Nr. 5/2007
Informationsblätter zum SchulrechtLink dazu
Ratgeber zur Integration, zum Schullalltag, zum SchulschlussLink dazu

 

Wichtige Paragraphen

aus http://gts.eduhi.at/de/gesetze/...

Das Schulorganisationsgesetz hat die umfassende Darstellung und systematische Regelung der meisten Schultypen zum Inhalt: allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation, die Aufgabe der österreichischen Schule im allgemeinen, die Gliederung des österreichischen Schul­systems nach den Kriterien von Bildungsinhalt und Bildungshöhe, die allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen, die Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen, den Aufbau der Lehrpläne im allgemeinen, Bestimmungen über Schulversuche und Begriffsbestimmungen.

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation (die einzelnen Schultypen und deren Auf­gaben, Organisationsformen, Aufnahmevoraussetzungen, Lehrpläne und Ausbildungszeiten, Ab­schlüsse).

Das Schulunterrichtsgesetz regelt folgende Bereiche: Aufnahme der Schüler, Aufnahme- und Eignungsprüfungen, Stundenpläne, Pflicht- und Freigegen­stände, Unterrichtsmittel, Beurteilung der Schülerleistung, Zeugnisse, Aufsteigen in die nächst­höhere Schulstufe, Überspringen und Wiederholen von Schulstufen, Übertritte in eine andere Schultype, Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches in den einzelnen Schultypen, Reife-, Befähigungs- und Abschlussprüfungen, Externistenprüfungen, Pflichten der Schüler, Erziehungs­pflichten der Schule und Informationspflicht der Schule gegenüber den Erziehungsberechtigten, Funktionen der Lehrer, Funktionen der Schulleiter, Schülermitverwaltung und Schulgemeinschaft, Schulgesundheitspflege, Schulversuche, Klassenschülerzahlen, Lehrer und Schulleiter).

 

Die 10 wichtigtsten Paragraphen für Schüler*

  1. § 2 SchOG (Aufgaben der österreichischen Schule)
  2. § 17 SchUG (Unterrichtsarbeit)
  3. § 18 SchUG (Leistungsbeurteilung)
  4. § 4 LBVO (Mitarbeit der Schüler im Unterricht)
  5. § 11 LBVO (Grundsätze der Leistungsbeurteilung)
  6. § 19 SchUG (Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten)
  7. § 25 SchUG (Aufsteigen)
  8. § 43 SchUG (Pflichten der Schüler)
  9. § 45 SchUG (Fernbleiben von der Schule)
  10. § 47 SchUG (Mitwirkung der Schule an der Erziehung)

 

Die 10 wichtigsten Paragraphen für Lehrer**  

  1. § 2 SchOG (Aufgaben der österreichischen Schule)
  2. § 17 SchUG (Unterrichtsarbeit)
  3. § 18 SchUG (Leistungsbeurteilung)
  4. § 2 LBVO (Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsbeurteilung)
  5. § 4 LBVO (Mitarbeit der Schüler im Unterricht)
  6. § 11 LBVO (Grundsätze der Leistungsbeurteilung)
  7. § 18 LBVO (Beurteilung des Verhaltens in der Schule)
  8. § 19 SchUG (Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten)
  9. § 47 SchUG (Mitwirkung der Schule an der Erziehung)
  10. § 51 SchUG (Funktionen des Lehrer; Lehrerkonferenzen), insbes. Abs 3 (Beaufsichtigung) 

 

*: persönliche Meinung des Verfassers (Dir. Georg Konzett) 
**: tw. in Anlehnung an Dr. Markus Juranek, LSR für Tirol